„Lärmschutz“ gilt auch für leise(re) E-Fahrzeuge

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehene Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) auch von dem Fahrer eines Elektrofahrzeugs zu beachten ist.

Ein E-Fahrzeug ist geräuscharm. Es verursacht zwar Abroll- und Windgeräusche bei der Fahrt, aber keinen störenden Motorenlärm wie ein Verbrenner. Kann dann eine Geschwindigkeitsbeschränkung überhaupt einen Lärmschutz bewirken?

Der Verteidiger des Beschuldigten meinte, dass die Frage davon abhängt, wie viele derartige Fahrzeuge überhaupt zugelassen sind.

Das Kammergericht konnte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Verkehrsregelungen müssen klar, einfach und deutlich sein. Sie können nicht von empirischen Untersuchungen abhängen. Auch ein E-Mobilist muss sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten, die aus Lärmschutzgründen angeordnet wurden.

Es gab dem Betroffenen noch mit auf den Weg:

„Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, so muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts – hier wäre der Begriff der Normbeachtungserosion passender – erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die in der Rechtsmittelschrift aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre – unabhängig von der Geschwindigkeit – stets „geräuschlos“.“ 

 Kammergericht, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 Ws (B) 296/18