„Lärmschutz“ gilt auch für leise(re) E-Fahrzeuge

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehene Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) auch von dem Fahrer eines Elektrofahrzeugs zu beachten ist.

Ein E-Fahrzeug ist geräuscharm. Es verursacht zwar Abroll- und Windgeräusche bei der Fahrt, aber keinen störenden Motorenlärm wie ein Verbrenner. Kann dann eine Geschwindigkeitsbeschränkung überhaupt einen Lärmschutz bewirken?

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Zahl der Ladepunkte stark gestiegen

Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW) können E-Mobilisten gegenwärtig an rund 24.000 öffentlich zugänglichen Ladepunkten Strom tanken.

Was unterscheidet einen Ladepunkt denn von einer Ladesäule?

Ein Ladepunkt ist

„eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.“

(§ 2 Nr. 6 Ladesäulenverordnung – LSV)
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Leise, aber sehr schnell! Ist eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem E-Auto überhaupt möglich?

Elektrofahrzeuge haben ein hohes Drehmoment und beschleunigen ohne laute Motorengeräusche.

Wird man mit einer hohen Tempoüberschreitung geblitzt, steht eine Verurteilung wegen Vorsatzes im Raum. Der Betroffene muss bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem deutlich erhöhten Bußgeld rechnen, zudem kann ein Fahrverbot verhängt werden. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann diese bei einer Verurteilung wegen Vorsatzes die Übernahme der Kosten verweigern.

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