Förderprogramme für Ladeinfrastruktur 2021 und Novellierung der Ladesäulenverordnung

Die Bundesregierung ist offenbar vom Erfolg des Förderprogramms „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude (Zuschuss 440)“ überrascht. Im Rahmen des Pressestatements zum Spitzengespräch zur Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge am 03.12.2020 teilte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer mit, dass nach nur einer Woche bereits mehr als 94.000 Anträge für die Förderung privater Ladepunkte eingegangen seien.

Darüber hinaus soll ein neues Förderprogramm für die öffentliche Ladeinfrastruktur mit einem Volumen von 400 Millionen Euro Anfang 2021 gestartet werden. Die gewerbliche Ladeinfrastruktur wird mit weiteren 350 Millionen Euro gefördert. Schließlich soll ein bundesweites Schnelladenetz mit 1000 Standorten („Ladehubs an großen Verkehrsachsen“) ausgeschrieben werden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erklärte auf Nachfrage, dass derzeit ein „nutzerfreundliches und europaweit einsetzbares Bezahlsystem“ für das spontane Laden an öffentlichen Ladesäulen erarbeitet wird. Hierzu wird die Ladesäulenverordnung novelliert. Zu einem konkreten Zeitplan für die Novellierung äußerte er sich allerdings nicht.

Die Pressekonferenz kann man in voller Länge über diesen Link auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ansehen.

Unklar ist mir nach der Pressekonferenz, ob Minister Scheuer bereits vollelektrisch unterwegs ist (11:44 min) oder Hybridfahrzeuge und BEV erst einmal testen möchte, um herauszufinden, wie weit die Reichweite von solchen Fahrzeugen eigentlich ist (21:32 min).

Triplecharger - Ladepunkt
Neue Förderprogramme für Ladeinfrastruktur 2021

Aktive Kontroll- und Eingreifpflicht bei Geschwindigkeitsregulierungssystem mit automatischer Verkehrszeichenerkennung

Moderne Fahrzeuge verfügen über eine Vielzahl von Assistenzsystemen, die den Fahrer unterstützen und entlasten sollen.

Ein Tempomat, kombiniert mit einer automatischen Verkehrszeichenerkennung, ist aber kein Garant für die Vermeidung von Geschwindigkeitsverstößen: Dieses System sucht während der Fahrt permanent nach Gegenständen, die nach ihrer äußeren Form Verkehrszeichen sein könnten. Diese werden dann von der Videokamera verfolgt, bis sie nahe genug sind, um von der Software identifiziert werden zu können. Der Tempomat wird dann von der Software mit der aktuell zulässigen Höchstgeschwindigkeit versorgt.

Wenn denn alles funktioniert….

Verkehrszeichenerkennung
Ob dieses Verkehrszeichen softwarebasiert erkennbar ist?
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„Angepasste Blickzuwendung zum Bildschirm“ – der Touchscreen-Beschluss des OLG Karlsruhe

Was war geschehen?

Ein Tesla war auf einer Bundesstraße unterwegs. Es regnete stark, die Scheibenwischer liefen. Um die Scheibenwischer-Intervalle zu verstellen, nutzte der Fahrer den fest über der Mittelkonsole installierten Touchscreen. Zur Veränderung der Wischer-Intervalle musste hier zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden, bevor dann im Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden konnte.

Der Fahrer konzentrierte sich so sehr auf die Einstellung der Scheibenwischer, dass er auf gerader Strecke von der Fahrbahn nach rechts abkam, in eine Böschung fuhr und dort u.a. mit mehreren Bäumen kollidierte.

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Fahrer wegen vorschriftwidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 200 € und verbot ihm für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.

Touchscreen-Beschluss des OLG Karlsruhe
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„Lärmschutz“ gilt auch für leise(re) E-Fahrzeuge

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehene Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) auch von dem Fahrer eines Elektrofahrzeugs zu beachten ist.

Ein E-Fahrzeug ist geräuscharm. Es verursacht zwar Abroll- und Windgeräusche bei der Fahrt, aber keinen störenden Motorenlärm wie ein Verbrenner. Kann dann eine Geschwindigkeitsbeschränkung überhaupt einen Lärmschutz bewirken?

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Zahl der Ladepunkte stark gestiegen

Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW) können E-Mobilisten gegenwärtig an rund 24.000 öffentlich zugänglichen Ladepunkten Strom tanken.

Was unterscheidet einen Ladepunkt denn von einer Ladesäule?

Ein Ladepunkt ist

„eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.“

(§ 2 Nr. 6 Ladesäulenverordnung – LSV)
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Wer nicht lädt, kann abgeschleppt werden!

Bereits im Jahre 2016 hatte das Amtsgericht Charlottenburg darüber zu entscheiden, ob der Nutzer eines Elektrofahrzeuges widerrechtlich parkt, wenn er sein Fahrzeug an einer Ladestation abstellt, ohne zu laden.

Was war geschehen?

Der Mieter eines BMW i3 merkte, dass ihm langsam der Strom ausging. Er suchte nach einer Ladestation. Diese fand er und zwar in einer Privatstraße. Unter dem Schild mit der Beschriftung „Privatstraße“ war ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ angebracht. Darunter fand sich noch ein weiteres Schild mit dem Inhalt „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Zusätzlich waren vor der Ladestation Stellplatzmarkierungen aufgetragen worden.

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