Wer nicht lädt, kann abgeschleppt werden!

Bereits im Jahre 2016 hatte das Amtsgericht Charlottenburg darüber zu entscheiden, ob der Nutzer eines Elektrofahrzeuges widerrechtlich parkt, wenn er sein Fahrzeug an einer Ladestation abstellt, ohne zu laden.

Was war geschehen?

Der Mieter eines BMW i3 merkte, dass ihm langsam der Strom ausging. Er suchte nach einer Ladestation. Diese fand er und zwar in einer Privatstraße. Unter dem Schild mit der Beschriftung „Privatstraße“ war ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ angebracht. Darunter fand sich noch ein weiteres Schild mit dem Inhalt „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Zusätzlich waren vor der Ladestation Stellplatzmarkierungen aufgetragen worden.

Das klang für den i3-Fahrer schonmal nicht schlecht.

Er stellte das Auto auf einen der Stellplätze, konnte dieses aber nicht laden, da „ein freier Anschluss für den Typ seines Fahrzeugs an der Ladesäule nicht vorhanden war“. Was tun? Der Fahrer traute sich wegen des niedrigen Ladestandes nicht mehr weiter, ließ den Wagen vor der Säule stehen und verschwand zu Fuss.

Am Abend kam er zurück und stellte fest, dass das Auto zwischenzeitlich abgeschleppt worden war. Der gemietete i3 wurde später gegen Zahlung von 150,00 € wieder an ihn herausgegeben. Das Gericht sollte nun entscheiden, ob das Fahrzeug zu Recht abgeschleppt wurde oder die Abschleppkosten zurückzuzahlen sind.

War das Parken rechtswidrig?

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass die Abschleppkosten nicht zurückzuzahlen sind:

Das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Privatstraße stellt grundsätzlich eine sog. Besitzstörung dar. Diese war auch rechtswidrig:

Durch die Kennzeichnung mit diversen Schildern brachte die für die Privatstraße zuständige Verwaltungsgesellschaft zum Ausdruck, dass Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen geduldet werden.

Diese Einwilligung kann aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jegliche Elektrofahrzeuge (oder Elektrofahrzeuge, für die momentan keine Ladeanschlüsse verfügbar sind) für unbegrenzte Zeit auf den speziell für den Ladevorgang gekennzeichneten Flächen stehen dürfen.

Der Ladestecker muss passen.
Der Stecker muss drin sein!

Wortlaut entscheidet

Ein Fahrzeug wird nämlich nur dann nicht rechtswidrig abgestellt, wenn „durch Verbindung mit der Ladestation entweder der Akkustand geladen oder gehalten wird“. Hierfür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des Schildes „während des Ladevorgangs“. Dies bedeutet nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich, dass „ein Elektrofahrzeug tatsächlich Strom beziehen muss oder durch den Anschluss an der Ladesäule den gegenwärtigen Akkustand jedenfalls hält“.

Etwas anderes soll sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Fahrer jedenfalls ursprünglich vorhatte, das Fahrzeug zu laden. Das Auto blieb ja nur deshalb ohne zu laden stehen, weil er „mangels freier Ladebuchse für einen i3 nicht laden konnte“.

Hier war das Gericht der Ansicht, dass sonst der für die Ladung von Elektrofahrzeugen bestimmte Parkraum von jeglichen Elektrofahrzeugen, die keinen passenden Anschluss für die dortige Ladesäule haben, dauerhaft in Anspruch genommen werden könnte und tatsächlich ladewillige Fahrer das Nachsehen hätten.

Das Amtsgericht verglich die Situation mit der „alten Welt“:

„Die Elektroladesäule und der davor befindliche Parkraum ist insofern mit einer Zapfsäule für Verbrennungsfahrzeuge auf einem Tankstellengelände zu vergleichen. Es leuchtet ein, dass derjenige, der auf einem Tankstellengelände nicht den für ihn richtigen Kraftstoff oder eine freie Zapfsäule finden kann, sein Fahrzeug nicht für mehrere Stunden auf dem Gelände des Tankstellenpächters in Erwartung des Freiwerdens einer Zapfsäule stehen lassen kann. Selbst ohne Beschilderung des Tankstellengeländes muss jedem klar sein, dass der Verbleib von Fahrzeugen auf dem Privatgelände nur für die Inanspruchnahme der dort angebotenen Leistungen, vor allem den Betankungsvorgang und dessen Abwicklung geduldet wird.“

AG Charlottenburg, Urt. v. 16.11.2016 – 227 C 76/16