Aktive Kontroll- und Eingreifpflicht bei Geschwindigkeitsregulierungssystem mit automatischer Verkehrszeichenerkennung

Moderne Fahrzeuge verfügen über eine Vielzahl von Assistenzsystemen, die den Fahrer unterstützen und entlasten sollen.

Ein Tempomat, kombiniert mit einer automatischen Verkehrszeichenerkennung, ist aber kein Garant für die Vermeidung von Geschwindigkeitsverstößen: Dieses System sucht während der Fahrt permanent nach Gegenständen, die nach ihrer äußeren Form Verkehrszeichen sein könnten. Diese werden dann von der Videokamera verfolgt, bis sie nahe genug sind, um von der Software identifiziert werden zu können. Der Tempomat wird dann von der Software mit der aktuell zulässigen Höchstgeschwindigkeit versorgt.

Wenn denn alles funktioniert….

Verkehrszeichenerkennung
Ob dieses Verkehrszeichen softwarebasiert erkennbar ist?
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„Lärmschutz“ gilt auch für leise(re) E-Fahrzeuge

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehene Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) auch von dem Fahrer eines Elektrofahrzeugs zu beachten ist.

Ein E-Fahrzeug ist geräuscharm. Es verursacht zwar Abroll- und Windgeräusche bei der Fahrt, aber keinen störenden Motorenlärm wie ein Verbrenner. Kann dann eine Geschwindigkeitsbeschränkung überhaupt einen Lärmschutz bewirken?

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