Aktive Kontroll- und Eingreifpflicht bei Geschwindigkeitsregulierungssystem mit automatischer Verkehrszeichenerkennung

Moderne Fahrzeuge verfügen über eine Vielzahl von Assistenzsystemen, die den Fahrer unterstützen und entlasten sollen.

Ein Tempomat, kombiniert mit einer automatischen Verkehrszeichenerkennung, ist aber kein Garant für die Vermeidung von Geschwindigkeitsverstößen: Dieses System sucht während der Fahrt permanent nach Gegenständen, die nach ihrer äußeren Form Verkehrszeichen sein könnten. Diese werden dann von der Videokamera verfolgt, bis sie nahe genug sind, um von der Software identifiziert werden zu können. Der Tempomat wird dann von der Software mit der aktuell zulässigen Höchstgeschwindigkeit versorgt.

Wenn denn alles funktioniert….

Verkehrszeichenerkennung
Ob dieses Verkehrszeichen softwarebasiert erkennbar ist?
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„Angepasste Blickzuwendung zum Bildschirm“ – der Touchscreen-Beschluss des OLG Karlsruhe

Was war geschehen?

Ein Tesla war auf einer Bundesstraße unterwegs. Es regnete stark, die Scheibenwischer liefen. Um die Scheibenwischer-Intervalle zu verstellen, nutzte der Fahrer den fest über der Mittelkonsole installierten Touchscreen. Zur Veränderung der Wischer-Intervalle musste hier zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden, bevor dann im Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden konnte.

Der Fahrer konzentrierte sich so sehr auf die Einstellung der Scheibenwischer, dass er auf gerader Strecke von der Fahrbahn nach rechts abkam, in eine Böschung fuhr und dort u.a. mit mehreren Bäumen kollidierte.

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Fahrer wegen vorschriftwidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 200 € und verbot ihm für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.

Touchscreen-Beschluss des OLG Karlsruhe
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